Der Antrag auf Teilnahme an Beweiserhebungen jedwelcher Art wurde – soweit die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten betreffend – vorläufig abgewiesen (Dispositivziffer 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2024 (EO 24 11971) sei aufzuheben.