Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige vollumfängliche Akteneinsicht sowie die Teilnahme an Beweiserhebungen jedwelcher Art. Am 18. Oktober 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf sofortige vollumfängliche Akteneinsicht gänzlich ab (Dispositivziffer 1). Der Antrag auf Teilnahme an Beweiserhebungen jedwelcher Art wurde – soweit die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten betreffend – vorläufig abgewiesen (Dispositivziffer 2).