Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 K.________ a.v.d. Rechtsanwältin L.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschränkung Teilnahmerechte Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig begangen), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2024 (EO 24 11971) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und die fünf im Rubrum genann- ten Mitbeschuldigten ein Strafverfahren (EO 24 11971) wegen gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige vollumfängli- che Akteneinsicht sowie die Teilnahme an Beweiserhebungen jedwelcher Art. Am 18. Oktober 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf sofortige vollumfäng- liche Akteneinsicht gänzlich ab (Dispositivziffer 1). Der Antrag auf Teilnahme an Be- weiserhebungen jedwelcher Art wurde – soweit die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten betreffend – vorläufig abgewiesen (Dispositivziffer 2). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer am 4. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2024 (EO 24 11971) sei aufzuheben. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 12. November 2024 ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schlussbe- merkungen vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll der delegierten Einvernahme vom 28. November 2024 ein und ersuchte um Zusendung des in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten noch nicht ver- öffentlichten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 24. September 2024. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen und in Aussicht gestellt, dass der besagte Beschluss in anonymisierter Form zugestellt wird, sobald dies aus ermittlungstaktischen Gründen möglich ist. Zu- dem wurde festgestellt, dass die bundesgerichtliche Gehörsfrist des Beschwerde- führers hinsichtlich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit Zustellung des verlangten Beschlusses zu laufen beginnt. Nach Zustellung des anonymisierten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 24. September 2024 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gingen keine Eingaben mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 3. 3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme- nen Personen Fragen zu stellen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwalt- schaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Po- lizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, an- wesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2). 3.2 Der in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bildet einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur ein- geschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erho- benen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO) eingeschränkt werden (BGE 150 IV 345: 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übri- gen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft daher im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläu- fige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person bestehen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1; dazu sogleich E. 3.4). Der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 vorgeschlagene Art. 147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Vertei- digung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht «einlässlich geäus- sert» hatte (vgl. Art. 147a Abs. 1 und 2 E-StPO; Botschaft zur Änderung der Straf- prozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, S. 6793), wurde vom Parlament ersatzlos gestrichen (vgl. dazu jeweils die Ausführungen im Amtli- chen Bulletin AB 2021 N 575 ff. und 600 ff., AB 2021 S 1355 ff., AB 2022 N 69 ff. und 992 ff., AB 2022 S 378 ff. und 497 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). 3.3 3.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass im Laufe der StPO-Revision darauf verzichtet wurde, Art. 147a E-StPO ins Gesetz ein- zuführen, nicht, dass es zu einer Änderung der bisherigen Praxis zum Teilnahme- recht gekommen wäre. So wurde in der Beratung verschiedentlich festgehalten, dass 4 sich die Frage stelle, ob der Gesetzgeber die Beschränkung des Teilnahmerechts gesetzlich regeln will oder ob diese Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überlassen werden soll (siehe dazu das Votum von Bundesrätin Keller-Sutter AB 2022 N 72 und AB 2022 N 995). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, in dem er auf eine Revision der Teilnahmerechte verzichtet hat, kein qualifiziertes Schweigen ausdrücken, sondern die Frage nach den Voraussetzungen einer Beschränkung der Rechtsprechung überlassen wollte (so auch ENGEL/HANS, StPO-Revision: Auswirkungen auf das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO, in: AJP 2/2024 S. 148 f.). Anders verhält es sich etwa betreffend die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Haftbeschwerde. Hier stellte der Gesetzge- ber klar, dass es sich – entgegen der Auffassung des Bundesgerichts – nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handle und das Beschwerderecht tatsächlich einzig der verhafteten Person zukommen solle (AB 2021 N 613 f.; Voten: Rieder AB 2022 S 382 und Jositsch, AB 2022 S 497; siehe auch den revidierten am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 222 StPO). Entsprechend reagierte das Bundesgericht, indem es bereits nach Ablauf der Referendumsfrist zur revidierten StPO der Staatsanwalt- schaft die Legitimation zur Beschwerde gegen Haftentscheide absprach (BGE 149 IV 135 E. 2.3 und 2.4). Im Gegensatz dazu änderte das Bundesgericht auch nach Ablauf der Referendumsfrist seine Praxis zur Beschränkung des Teilnahmerechts nicht, sondern nannte Art. 101 Abs. 1 StPO weiterhin als zulässige Grundlage zur Beschränkung des Teilnahmerechts (Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3 und 3.9; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). Im Ur- teil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 nahm das Bundesgericht gar ausdrücklich Bezug auf die Gesetzesmaterialien zur revidierten StPO (E. 2.2.3 des zitierten Urteils). Auch nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes erachtete das Bundesgericht Art. 101 Abs. 1 StPO als eine zulässige Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Teilnah- merechte (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3.1 je mit Hin- weisen; ebenso der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 6. September 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). 3.3.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft sprechen denn auch Sinn und Zweck von Art. 101 Abs. 1 StPO und die Gesetzessystematik für die Beibehaltung der Rechtslage unter dem revidierten Gesetz. Würde auf die vom Bundesgericht vorgenommene wer- tungskohärente Lückenfüllung verzichtet, wäre die Rechtslage widersprüchlich und würde den Zielkonflikten zwischen strafprozessualer Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten andererseits nur ungenügend Rechnung getragen, wie dies bereits im Grundsatzentscheid BGE 139 IV 25 erkannt wurde (E. 5.5.4.1 des zitierten Urteils). Widersprüchlich wäre es beispielsweise, wenn die Akteneinsicht als schwächere Form der Teilnahme im Verfahren über Art. 101 Abs. 1 StPO ein- schränkbar wäre, das Teilnahmerecht an Einvernahmen, in der sich eine Kollusions- gefahr akzentuiert, jedoch nicht (vgl. BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahme- rechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, recht 2012, S. 150). 3.3.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die unterbliebene Revision von Art. 147 StPO gerade nicht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu verstehen ist und entsprechend damit auch keine Änderung der bisher geltenden Rechtslage hin- 5 sichtlich der Beschränkung der Teilnahmerechte einhergeht. Vielmehr ist die Recht- sprechung des Bundesgerichts zur Beschränkung der Teilnahmerechte weiterhin gültig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 3.4 Wie erwähnt (E. 3.2), kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vor- läufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen ins- besondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kol- lusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf unter- suchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigten Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf die beschuldigte Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 359 vom 25. Oktober 2022 E. 4.3; so auch ENGEL/HANS, a.a.O., S. 145; vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.4). Während die Untersuchungshaft angeordnet wird, wenn qualifizierte allgemeine Verdunkelungsgründe (z.B. Spurenvernichtung, Be- drohung oder aktive Beeinflussung von Zeugen usw.) vorliegen, erfordert eine Ein- schränkung der Parteirechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf die infrage stehende Beweiserhebung. Konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO können sich namentlich aus dem Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen Merkmalen, ihrer Stellung und ihren Tatbeiträ- gen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorverfahren, Diss. Bern 2023, Rz. 237; vgl. auch ENGEL/HANS, a.a.O., S. 145 f.). 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags auf sofortige vollumfängliche Akteneinsicht und die vorläufige Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschwer- deführers in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […]. Vorliegend wurden die Beschuldigten am 08.10.2024 angehalten und anschliessend wurden am Abend desselben Tages die polizeilich delegierten Ersteinvernahmen durchgeführt. Insbesondere auch auf- grund dieser zeitlichen Gegebenheiten waren diese polizeilichen Erstbefragungen recht knapp gehalten und keinesfalls umfassend. Am Folgetag wurden dann die Hafteröffnungen durchgeführt, auch diese aufgrund der Mehrzahl von Personen, welche verhaftet werden mussten, recht knapp. Nach dem Ge- sagten konnte der vgt. Beschuldigte zu den einzelnen Tatvorwürfen sowie zu den Aussagen der Mitbe- schuldigten in den bisherigen zwei Befragungen noch nicht umfassend befragt werden. Zudem sind dem Beschuldigten Vorhalte aus den Auswertungen der Observation und der technischen Überwa- chung sowie zu den weiteren, vorgesehenen Beweiserhebungen (erkennungsdienstliche Erfassung, Auswertung sichergestellte Gegenstände, etc.) zu machen, bevor dem Beschuldigten bzw. Rechtsan- walt B.________ vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden kann. Folglich wird die umfassende 6 Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt, solange die «übrigen wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben sind, verweigert. […]. Vorab wird auf die obigen Ausführungen betreffend den aktuellen Verfahrensstand verwiesen. Im vor- liegenden Fall konnte der Beschuldigte mit den – den Mitbeschuldigten anlässlich der künftigen Einver- nahmen – vorzuhaltenden Sachverhalten und Beweismitteln, welche den Beschuldigten persönlich be- treffen, noch nicht konfrontiert werden. Es besteht daher eine erhebliche Kollusionsgefahr, wenn der Beschuldigte von den Aussagen der Mitbeschuldigten Kenntnis erhält, bevor er selbst dazu befragt werden konnte. Die vorläufige Beschränkung der Teilnahmerechte – jedenfalls für die jeweils nächste Einvernahme sämtlicher Beschuldigten – ist damit durch einen sachlichen Grund geboten und verhält- nismässig. […]. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die vorläufige Beschrän- kung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers entgegen seinen Eventualbe- gründungen im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig erweist. 5.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sei eine Einschränkung der Teilnahmerechte nach erfolgter delegierter Ein- vernahme nur noch unter den restriktiveren Voraussetzungen von Art. 108 StPO bzw. Art. 101 Abs. 2 StPO möglich, welche die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht anrufe, und dazu auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 359 vom 25. Oktober 2022 (E. 4.4) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ein- schränkung des Teilnahmerechts im dortigen Verfahren teilweise geschützt wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend feststellt, wurde die Einschränkung des Teilnahmerechts im genannten Fall unter anderem deshalb geschützt, weil die an jenem Delikt beteiligten Personen erst zu einem Teilsachverhalt befragt werden konnten. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Verfahren, wo eine Gruppe von Personen aus Rumänien über einen längeren Zeitraum hinweg Einbruch- diebstähle verübt haben soll (vgl. dazu den Haftantrag betreffend den Beschwerde- führer vom 10. August 2024), dem Beschwerdeführer aber erst Vorhalte zu den mut- masslichen Einbruchdiebstählen vom 4. Juli 2024 in M.________ (Ort), vom 7. Ok- tober 2024 in N.________ (Ort) (Versuch), vom 7. Oktober 2024 in O.________ (Ort) sowie in allgemeiner Weise zu weiteren am 8. Oktober 2024 begangenen Einbruch- diebstählen gemacht werden konnten (vgl. dazu die Vorhalte anlässlich der delegier- ten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024 sowie die Hafteröff- nungseinvernahme vom 9. Oktober 2024). Insbesondere waren dem Beschwerde- führer zum Zeitpunkt, in dem die Beschränkung seiner Teilnahmerechte verfügt wurde, noch keine (konkreten) Vorhalte zu den Auswertungen der Observation, der technischen Überwachung und der Sicherstellungen (insbesondere der Mobiltele- fone) gemacht worden (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 8. Oktober 2024 sowie das Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 9. Oktober 2024, den Haftantrag betreffend den Beschwerdeführer vom 10. Au- gust 2024 sowie den Berichtsapport vom 9. Oktober 2024 [Anhalterapport]). Hinzu kommt, dass gemäss den Vorbringen der Staatsanwaltschaft dazumal auch die Mit- beschuldigten noch nicht einlässlich zu sämtlichen Tathandlungen hatten befragt werden können, was mit Blick darauf, dass die Einbruchdiebstähle gewerbs- und 7 bandenmässig über einen längeren Zeitraum hinweg begangen worden sein sollen, die Gruppierung observiert und deren Fahrzeug per GPS überwacht worden war und die Anhaltung erst am 8. Oktober 2024 erfolgte, durchaus plausibel erscheint (vgl. dazu den Haftantrag betreffend den Beschwerdeführer vom 10. August 2024 sowie den Berichtsapport vom 9. Oktober 2024 [Anhalterapport]). Folglich galt es, sämtli- che Vorfälle und die Tatbeteiligungen der einzelnen mitbeschuldigten Personen, un- ter anderem durch Befragungen, weiter abzuklären und den Beschwerdeführer mit den – ihn allenfalls auch belastenden – Aussagen der Mitbeschuldigten zu konfron- tieren. Bei dieser Ausgangslage bestanden mit der Generalstaatsanwaltschaft auch begründete Hinweise dafür, dass die anstehenden Ermittlungshandlungen neue, dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen bezüglich seiner konkreten Beteiligung an den Einbruchdiebstählen zu Tage bringen würden. Daraus folgt, dass die «wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu jenem Zeitpunkt noch nicht erhoben waren, was der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Verweigerung der sofortigen Akteneinsicht im Übrigen anzuerken- nen scheint, zumal er diese Beschränkung seiner Parteirechte akzeptiert hat (siehe dazu die gestellten Anträge, E. 1 hiervor). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer alsdann moniert, die Vorinstanz nenne keinen einzi- gen sachlichen Grund, weshalb bei einer Teilnahme an den Einvernahmen der Mit- beschuldigten eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.2.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 5.2.2 Mit der vorerwähnten Begründung zur Beschränkung des Teilnahmerechts (E. 4) ist die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ohne Weiteres nach- gekommen. Aus der angefochtenen Verfügung geht unmissverständlich hervor, aus welchen sachlichen Gründen die Vorinstanz, eine Beschränkung des Teilnahme- rechts des Beschwerdeführers – zumindest vorläufig – als geboten erachtet. Der Be- gründung (E. 4 hiervor) kann entnommen werden, dass befürchtet wird, der Be- schwerdeführer könnte seine Aussagen anpassen, wenn er von den Aussagen der Mitbeschuldigten zu den bis dato noch nicht vorgehaltenen Sachverhalten und Be- weismitteln Kenntnis erlangen würde. Damit attestiert sie dem Beschwerdeführer im- plizit eine Kollusionsneigung. Weitere Ausführungen diesbezüglich waren im vorlie- genden Fall nicht notwendig, zumal dem Beschwerdeführer – auch ohne dies weiter 8 zu substantiieren – klar sein dürfte, dass sein bisheriges Aussageverhalten für eine Kollusionsneigung spricht. Dass seinem Aussageverhalten in der vorliegenden Kon- stellation mit weiteren fünf Beschuldigten, darunter seinem Bruder, besonderes Ge- wicht zukommt, liegt ebenfalls auf der Hand. Hinzu kommt, dass dem Beschwerde- führer – wie seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung betreffend Beschränkung seiner Teilnahmerechte mög- lich war. 5.2.3 Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz vom Beste- hen sachlicher Gründe für die Einschränkung seiner Teilnahmerechte aus. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis dato wenig Kooperationsbe- reitschaft gezeigt hat, was aktenmässig belegt ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers an- lässlich der beiden bisherigen Einvernahmen zu verweisen. Zwar kann dem Be- schwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er überwiegend von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die wenigen von ihm ge- machten Aussagen wirken jedoch taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst (siehe dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024, S. 2 oben sowie die Hafteröffnungseinver- nahme vom 9. Oktober 2024, S. 3 Z. 65-70), was auf eine Kollusionsneigung hindeu- tet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den PIN-Code seines Mobiltelefons anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2025 bekannt gegeben hat (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer oberinstanzlich eingereichte Protokoll der delegier- ten Einvernahme vom 28. November 2024, S. 2 Z. 26-32), ändert nichts daran. Mit Blick auf die ihm im Falle einer Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) drohende empfindliche Strafe hat der Beschwerdeführer ein erhebliches straf- prozessuales und persönliches Interesse daran, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst gering zu halten, was ebenfalls für eine Kollusionsneigung spricht. Wenn der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, er gehe davon aus, dass sich auch die an- deren Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft befänden, womit gar keine Kollusions- möglichkeit bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei der Verdunkelungsge- fahr im Zusammenhang mit den Teilnahmerechten – anders als bei der Untersu- chungshaft – nicht um eine direkte Absprache unter den Mitbeschuldigten, die Be- einflussung von Zeugen geht, sondern um eine kollusive Anpassung der eigenen Aussagen auf die Aussagen der Mitbeschuldigten (ENGEL/HANS, a.a.O., S. 145 mit Hinweisen). Diese Gefahr wird durch die verfügte vorläufige Beschränkung der Teil- nahmerechte des Beschwerdeführers gebannt. Aufgrund des Gesagten wird deut- lich, dass vorliegend nicht bloss die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung der Verfahrensinteressen durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten besteht, sondern konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Kollusionsgefahr – und damit sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts – vorlie- gen. 9 5.4 Anders als in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, spricht schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten delegierten Ein- vernahme vom 28. November 2024 keine neuen Vorhalte gemacht wurden, nicht dafür, dass die Ausführungen der Vorinstanz lediglich theoretischer Natur sind. Viel- mehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Verteidigung unmittelbar nach Abgabe des Merkblatts für beschuldigte Personen bzw. der Rechtsbelehrung zu Wort gemeldet und angemerkt hat, dass ihr Klient auf ihren Rat hin keine Aussagen machen werde und den PIN-Code des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bekannt gab (delegier- ten Einvernahme vom 28. November 2024, S. 2 Z. 16-32). Auch wenn es wün- schenswert gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises ge- wisse Fragen gestellt bzw. Vorhalte gemacht und es ihm überlassen worden wäre, ob er Aussagen machen will oder nicht, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorliegen konkreter Kollusionsgefahr daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5 Da die Einschränkung gemäss der Vorinstanz nur für die jeweils nächste Befragung der Beschuldigten gilt bzw. galt, erweist sie sich zudem als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 2 bis 6 haben im vorliegenden Beschwer- deverfahren keine Parteistellung. Sollten den jeweiligen amtlichen Verteidigungen aufgrund des Beschwerdeverfahrens dennoch Aufwendungen entstanden sein, sind die diesbezüglichen Entschädigungen durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 4, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 5, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 6, a.v.d. Rechtsanwältin L.________ (per A-Post) Bern, 27. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11