9 de, welche die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage stellen könnten, sind zumindest derzeit nicht auszumachen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht vorgebracht. Überhaft droht im jetzigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht. 8. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind demnach erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.