Nur am Rande sei bemerkt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr – entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vertretenen Ansicht – nicht etwa bejaht hat. Die Prüfung derselben wurde angesichts der angenommenen Fluchtgefahr offengelassen (angefochtener Entscheid S. 4), was nicht beanstandet werden kann.