lass sieht, sich weiterhin dem Strafverfahren zu stellen). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 7.1.3 Nur am Rande sei bemerkt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr – entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vertretenen Ansicht – nicht etwa bejaht hat.