7. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und erachtete die Untersuchungshaft als verhältnismässig. Beides wird vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht bestritten. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind somit lediglich einer kurzen Prüfung zu unterziehen.