Des Fahrzeugrevisionsberichts oder des Drogenvortests bedurfte es nicht. Nicht weiter von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob – und bejahendenfalls gestützt auf welche Erkenntnisse – die Staatsanwaltschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Verschlussmechanismus der beiden Verstecke im Renault Scenic zu bedienen wusste, zumal sich das Zwangsmassnahmengericht in seinem Haftanordnungsentscheid nicht auf das diesbezügliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft gestützt hat. 6.5