Das Zwangsmassnahmengericht durfte – und zwar unabhängig der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen – nicht nur davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an besagtem Abend im Auftrag von Dritten mit dem inkriminierten Renault Scenic in die Schweiz und die Garage von F.________ gefahren war, sondern auch, dass er beim kurz darauf erfolgten polizeilichen Zugriff neben dem Renault Scenic gestanden und sich dort auch D.________ aufgehalten hatte und 18 Platten mutmasslichen Kokains vorgefunden worden waren.