224 Abs. 2 StPO somit in rechtsgenüglicher Weise nach. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder einer Verletzung der Verteidigungsrechte können nicht ausgemacht werden. Dass sich der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren etliche Fragen stellten (wie etwa, ob die Platten im Versteck Platz gehabt haben, ob die Verstecke von einer Person geöffnet werden können etc. [Beschwerde S. 4 Ziff. 7]), ändert nichts daran, dass der dringende Tatverdacht der Beteiligung am qualifizierte Betäubungsmittelhandel bereits im vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahren klar bejaht werden konnte.