Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch nichts mit seinem Verweis auf den Beschuss des Obergerichts des Kantons Zürichs UB110061 vom 21. Juli 2011 abzuleiten. Jenem kann nicht entnommen werden, dass ein Polizeibericht mit – wie hier – aussagekräftiger Zusammenfassung der Feststellungen im Zusammenhang mit einer Anhaltung nicht zur Begründung des Tatverdachts herangezogen werden dürfte. 6.4.3 Die Staatsanwaltschaft kam im Zeitpunkt der Einreichung des Haftantrags ihrer Dokumentationspflicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO somit in rechtsgenüglicher Weise nach.