Im Bericht der Kantonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 wurden die Beobachtungen und Feststellungen im Zusammenhang mit der Anhaltung vom 16. Oktober 2024 zudem detailliert wiedergegeben. Bei diesem kann somit nicht von einem Sekundärdokument mit nur rudimentärer Zusammenfassung der Originaldokumente gesprochen werden, dem kein Beweiswert beigemessen werden dürfte. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch nichts mit seinem Verweis auf den Beschuss des Obergerichts des Kantons Zürichs UB110061 vom 21. Juli 2011 abzuleiten.