Der Umstand, dass Belege betreffend die durchgeführten Drogenschnell- und Wischtesttests ohne Weiteres dem Haftantrag vom 18. Oktober 2024 hätten beigelegt werden können, vermag im Stadium der Haftanordnung nichts zu ändern (vgl. zum nachgereichten Betäubungsmittelvortest E. 6.5 hiernach). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner beiden Einvernahmen mit den polizeilichen Beobachtungen und Feststellungen ausreichend konfrontiert (vgl. betreffend mündliche Vorhalte von Observationsergebnissen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 267 vom 23. Juli 2024 E. 4.4.2).