des Fahrzeugrevisionsberichts notorischerweise mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden ist, was durch die Tatsache belegt wird, dass Letzterer gemäss Staatsanwaltschaft bis dato ausstehend ist, ohne dass von einer unnötigen Verzögerung auszugehen ist. Der Umstand, dass Belege betreffend die durchgeführten Drogenschnell- und Wischtesttests ohne Weiteres dem Haftantrag vom 18. Oktober 2024 hätten beigelegt werden können, vermag im Stadium der Haftanordnung nichts zu ändern (vgl. zum nachgereichten Betäubungsmittelvortest E. 6.5 hiernach).