In Haftanordnungsverfahren kommt dem zeitlichen Faktor eine grosse Bedeutung zu. Die einvernehmenden Polizisten oder Staatsanwälte sind im Zeitpunkt von Einvernahmen, die relativ zeitnah an eine Anhaltung und einen ersten Zugriff erfolgen, oft noch gar nicht im Besitz aller Originaldokumente (sei dies, weil sie noch nicht erstellt oder noch nicht übermittelt worden sind). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bereits wenige Stunden nach der Verhaftung (diese erfolgte am 16. Oktober 2024 um 22:38 Uhr) erstmals einvernommen (konkret in der Nacht vom 16./17. Oktober 2024 um 03:15 Uhr).