Anders als hier, hatte die Beschwerdekammer im Verfahren BK 11 59 den dringenden Tatverdacht gestützt auf Dokumente zu prüfen, welche im Rahmen einer Haftverlängerung eingereicht worden waren. In Haftverlängerungsverfahren werden aufgrund des Andauerns der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs gestellt als in Verfahren, die sich – wie hier bezüglich des Beschwerdeführers – erst in einer Anfangsphase befinden. In Haftanordnungsverfahren kommt dem zeitlichen Faktor eine grosse Bedeutung zu.