Diese drei Dokumente dürfen im vorliegend frühen Verfahrensstadium der Haftanordnung uneingeschränkt zur Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 verweist, wonach der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten worden seien, sich aber nicht bei den Akten befänden, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht ausreiche, kann er daraus nichts für sich ableiten.