Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 165 vom 11. Mai 2023 E. 7.3). 6.4.2 Wie bereits erwähnt, legte die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 18. Oktober 2024 nebst der Eröffnungsverfügung vom 17. Oktober 2024 auch den (teilweise geschwärzten) Berichts- resp. Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 sowie die beiden Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom selben Tag bei. Diese drei Dokumente dürfen im vorliegend frühen Verfahrensstadium der Haftanordnung