5 brechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Die polizeilichen Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2;