6.4 6.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art.