6.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass sich der dringende Tatverdacht nicht mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten begründen lasse. Die wesentlichen Akten, auf die sich der Haftantrag stütze, seien nicht eingereicht worden. Zufolge fehlender Einsicht in die wesentlichen haftrelevanten Akten liessen sich die Vorhalte nicht prüfen, womit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vorliege. Der angefochtene Entscheid sei daher aus formellen Gründen aufzuheben.