von Vorhalten und damit indirekt zugänglich gemacht worden, so dass er über deren wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Untersuchungsergebnisse dürften demzufolge ungeachtet des aus ermittlungstaktischen Gründen eingeschränkten Einsichtsrechts im derzeit frühen Verfahrensstadium der Haftanordnung, das von zeitlicher Dringlichkeit geprägt sei, berücksichtigt werden. 6.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass sich der dringende Tatverdacht nicht mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten begründen lasse.