5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und damit die Begehung eines Verbrechens vor. Ihrem Haftanordnungsantrag vom 18. Oktober 2024 und dem diesem beigelegten Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht entnehmen, dass die Kantonspolizei Bern und die Staatsanwaltschaft bereits seit längerer Zeit unter dem Aktionsnamen L.________ gegen D.________ wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel ermitteln. Gemäss Ausführungen der Kantonspolizei Bern stand D.___