Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 11. November 2024 das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2024 (inkl. Beilagen) und eine Kopie des Betäubungsmittelvortests ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil