Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. November 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. November 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.