Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. November 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die umgehende Haftentlassung; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. November 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.