Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 442 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. Oktober 2024 (KZM 24 2173) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2024 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft, d.h. bis am 15. Januar 2025. Dage- gen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. November 2024 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) Beschwerde ein und beantragte die umgehende Haftentlassung; even- tualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. November 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellung- nahme vom 11. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. November 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Ein- reichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 11. November 2024 das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2024 (inkl. Beilagen) und eine Kopie des Betäubungsmittelvortests ein. Da die Be- schwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbe- schwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwer- deverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkun- gen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist da- mit gewahrt. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen 2 (Art. 221 StPO). Sie muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle einer rechtskräftigen Ver- urteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Ge- richt ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und damit die Begehung eines Verbrechens vor. Ihrem Haftanordnungsantrag vom 18. Oktober 2024 und dem diesem beigelegten Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht entnehmen, dass die Kantonspo- lizei Bern und die Staatsanwaltschaft bereits seit längerer Zeit unter dem Aktions- namen L.________ gegen D.________ wegen des Verdachts auf Betäubungsmit- telhandel ermitteln. Gemäss Ausführungen der Kantonspolizei Bern stand D.________ am 16. Oktober 2024 unter Observation, da zuvor Hinweise darauf hingedeutet hatten, dass an jenem Tag eine grössere Kokainlieferung erfolgen soll- te. Laut polizeilichen Ausführungen soll gegen 19:00 Uhr des 16. Oktobers 2024 beobachtet worden sein, wie sich D.________ zu einer Garage in E.________ (Ortschaft) begeben, sich in der Folge mit dem dortigen Garagisten F.________ kurz von der Garage entfernt habe und wieder zurückgekommen sei. Eine gute Stunde später soll D.________ mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz gefahren sein, wo er sich auf eine Mauer gesetzt und mehrfach telefoniert habe. Ein Kontakt sei von der observierenden Polizei indes nicht festgestellt worden. Schliesslich soll D.________ zurück nach E.________ (Ortschaft) zur Garage von F.________ ge- fahren sein. Im weiteren Verlauf des Abends, konkret um 22:28 Uhr, sei festgestellt worden, wie ein Fahrzeug Renault Scenic mit deutschem Kontrollschild (G.________) zur vorgenannten Garage gefahren resp. in die Garage hineingefah- ren sei. Lenker sei, wie sich später herausgestellt habe, der Beschwerdeführer ge- wesen. Nachdem das Garagentor nach wenigen Minuten wieder geöffnet worden sei, habe die Polizei um 22:38 Uhr interveniert und D.________ und den Be- schwerdeführer direkt beim Renault Scenic festnehmen können. F.________, der zunächst habe fliehen können, sei kurze Zeit später ebenfalls angehalten worden. Dem Berichtsrapport vom 17. Oktober 2024 lässt sich weiter entnehmen, dass be- reits während der Intervention beifahrerseitig neben dem Fahrzeugs Renault Sce- nic eine Kartonkiste mit zahlreichen verpackten Platten festgestellt werden konnte. Dabei soll es sich – laut Haftantrag nach durchgeführtem Drogenschnelltest – um 18 Kokainplatten mit einem Gewicht von je ca. 1.1 kg handeln. Weiter sei der Re- nault Scenic einer Fahrzeugrevision durch Spezialisten des BAZG unterzogen wor- den, wobei unter den beiden Vordersitzen zwei nachträglich professionell einge- baute Verstecke mit den Massen von 110/60/12 cm entdeckt worden seien. Gemäss Wischtest seien beide Verstecke sehr stark mit Kokain kontaminiert gewe- sen. Dem Haftantrag beigelegt waren weiter zwei Protokolle der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024. Die erste (delegierte) Einvernahme fand noch in der Nacht vom 16./17. Oktober 2024 statt, wobei der Beschwerdefüh- rer zusammengefasst zu Protokoll gab, am Vortag gegen Abend mit dem vorge- 3 nannten Renault von Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein. Auf Frage, weshalb er sich in der Garage aufgehalten habe, gab er an: «Weil ich... Nein, ich sage es anders. Ich habe Angst, mich zu äussern, weil ich aufgrund einer Schuld- geschichte gezwungen worden bin, damit die Schuld beglichen ist. Zumindest sag- te man mir das». Zum «Fahren» sei er gezwungen worden, um dort diejenigen zu treffen, «die da waren» (Z. 71 ff.). Er kenne sie nicht, dies sei der erste Kontakt gewesen. Er habe Angst vor den Leuten, die ihm dies gesagt hätten [diese Fahrt zu machen]. Auf weitere Vorhalte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Transports von 18 kg Kokain wollte er nichts sagen, dies aus Angst (Z. 97-102). Anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Oktober 2024 gab er an, nichts Weiteres sagen zu wollen, da er Angst vor den «Leuten» und deren Konsequenzen habe. Er habe aussteigen wollen, worauf man ihm gesagt habe, dass er diese Tour machen solle, dann wäre er raus (Z. 108-123). Auf Frage, weshalb er habe aussteigen wollen, gab er an, dass die ihm dieses Auto gegeben hätten, aber es seien auch noch andere damit gefahren. Da habe er nichts mehr damit zu tun haben wollen (Z. 126-128). Die Fra- ge, ob ihm das Auto gegeben worden sei, um damit Drogen zu transportieren, ver- neinte er; er habe damit Personen z.B. in die Disko gefahren (Z. 131-137). Weil er das Auto habe zurückgeben müssen, habe er Schulden gehabt. Das Auto sei quasi seine Schuld. Zu den von ihm erwähnten «Leuten» gab er nach einer kurzen Unter- redung mit seinem Verteidiger an, es seien drei, mit welchen er via Signal-Chat kommuniziert habe. Diese hiessen «H.________», «I.________» und «J.________» (Z. 190 f.). Mehr wolle er nicht sagen, auch nicht dazu, ob er ge- wusst oder was er gedacht habe, was er transportiere (Z. 233). Die Frage, ob er das Kokain aus dem Fahrzeug genommen habe, als er in der Garage in E.________ (Ortschaft) angekommen sei, verneinte er. Er wisse nicht, wer es her- ausgenommen habe. Zu den beiden in seinem Fahrzeug eingebauten Verstecken mit Verschlussmechanismus wollte er sich nicht äussern (Z. 240-253). Abschlies- send gab er zu Protokoll, er bereue es, dass er jetzt hier sitze (Z. 257-260). 6. 6.1 Hinsichtlich des Erfordernisses des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprü- fungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorlie- gen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbe- halten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: 4 BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1, 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2 und 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Weiter ist festzuhalten, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stel- len. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1 und 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht gestützt auf die im Haftantrag wiedergegebenen und im Bericht vom 17. Oktober 2024 rappor- tierten Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern sowie die Um- stände der Festnahme, die sichergestellten Drogen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jene in einem mit professionell eingebauten, mit einem Ver- schlussmechanismus versehenen, kontaminierten Drogenverstecken ausgestatte- ten Fahrzeug transportiert haben soll. Dem Beschwerdeführer seien die Untersu- chungsergebnisse anlässlich der Einvernahmen zumindest auszugweise in Form von Vorhalten und damit indirekt zugänglich gemacht worden, so dass er über de- ren wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Untersuchungsergebnisse dürften demzufolge ungeachtet des aus ermittlungstaktischen Gründen eingeschränkten Einsichtsrechts im derzeit frühen Verfahrensstadium der Haftanordnung, das von zeitlicher Dringlichkeit geprägt sei, berücksichtigt werden. 6.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass sich der drin- gende Tatverdacht nicht mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten be- gründen lasse. Die wesentlichen Akten, auf die sich der Haftantrag stütze, seien nicht eingereicht worden. Zufolge fehlender Einsicht in die wesentlichen haftrele- vanten Akten liessen sich die Vorhalte nicht prüfen, womit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte vorliege. Der an- gefochtene Entscheid sei daher aus formellen Gründen aufzuheben. 6.4 6.4.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangs- massnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO nur auf Akten stüt- zen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dem Haftgericht sind dabei grundsätz- lich die Originalakten vorzulegen. Ergibt sich der dringende Tatverdacht eines Ver- 5 brechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrens- stadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zuhanden der Staats- anwaltschaft festgehalten werden (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Die poli- zeilichen Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 165 vom 11. Mai 2023 E. 7.3). 6.4.2 Wie bereits erwähnt, legte die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 18. Oktober 2024 nebst der Eröffnungsverfügung vom 17. Oktober 2024 auch den (teilweise geschwärzten) Berichts- resp. Anhaltungs- rapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 sowie die beiden Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom selben Tag bei. Diese drei Doku- mente dürfen im vorliegend frühen Verfahrensstadium der Haftanordnung uneinge- schränkt zur Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 verweist, wonach der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten worden sei- en, sich aber nicht bei den Akten befänden, zur Begründung des dringenden Tat- verdachts nicht ausreiche, kann er daraus nichts für sich ableiten. Anders als hier, hatte die Beschwerdekammer im Verfahren BK 11 59 den dringenden Tatverdacht gestützt auf Dokumente zu prüfen, welche im Rahmen einer Haftverlängerung ein- gereicht worden waren. In Haftverlängerungsverfahren werden aufgrund des An- dauerns der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs gestellt als in Verfahren, die sich – wie hier bezüglich des Beschwerdeführers – erst in einer Anfangsphase befinden. In Haftanordnungsverfahren kommt dem zeitlichen Faktor eine grosse Bedeutung zu. Die einvernehmenden Polizisten oder Staatsanwälte sind im Zeit- punkt von Einvernahmen, die relativ zeitnah an eine Anhaltung und einen ersten Zugriff erfolgen, oft noch gar nicht im Besitz aller Originaldokumente (sei dies, weil sie noch nicht erstellt oder noch nicht übermittelt worden sind). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bereits wenige Stunden nach der Verhaftung (diese erfolgte am 16. Oktober 2024 um 22:38 Uhr) erstmals einvernommen (konkret in der Nacht vom 16./17. Oktober 2024 um 03:15 Uhr). Die staatsanwaltliche Hafteröffnung er- folgte bereits am 17. Oktober 2024 um 14:00 Uhr und der Haftantrag ging am 18. Oktober vormittags um 11:20 Uhr zusammen mit den beiden Einvernahmepro- tokollen und dem am Vortag erstellten Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern beim Zwangsmassnahmengericht ein. Die Observationsergebnisse vom 16. Okto- ber 2024 und die polizeilichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Anhaltung lassen sich dem Berichtsrapport vom 17. Oktober 2024 hinlänglich entnehmen. Dass dieser nicht mit weiteren Beilagen dokumentiert wurde (beispielsweise mit dem Drogenschnell- und Wischtest sowie einer Fotodokumentation betreffend die aufgefundenen Platten und die Verstecke unter den zwei Vordersitzen), kann an- gesichts der zeitlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass drei Personen festge- nommen wurden und befragt werden mussten, nicht beanstandet werden, zumal beispielsweise auch die Erstellung einer Fotodokumentation und insbesondere hier 6 des Fahrzeugrevisionsberichts notorischerweise mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden ist, was durch die Tatsache belegt wird, dass Letzterer gemäss Staatsanwaltschaft bis dato ausstehend ist, ohne dass von einer unnötigen Verzögerung auszugehen ist. Der Umstand, dass Belege betreffend die durchge- führten Drogenschnell- und Wischtesttests ohne Weiteres dem Haftantrag vom 18. Oktober 2024 hätten beigelegt werden können, vermag im Stadium der Haftan- ordnung nichts zu ändern (vgl. zum nachgereichten Betäubungsmittelvortest E. 6.5 hiernach). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner beiden Einvernahmen mit den poli- zeilichen Beobachtungen und Feststellungen ausreichend konfrontiert (vgl. betref- fend mündliche Vorhalte von Observationsergebnissen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 267 vom 23. Juli 2024 E. 4.4.2). Im Bericht der Kan- tonspolizei Bern vom 17. Oktober 2024 wurden die Beobachtungen und Feststel- lungen im Zusammenhang mit der Anhaltung vom 16. Oktober 2024 zudem detail- liert wiedergegeben. Bei diesem kann somit nicht von einem Sekundärdokument mit nur rudimentärer Zusammenfassung der Originaldokumente gesprochen wer- den, dem kein Beweiswert beigemessen werden dürfte. Insoweit vermag der Be- schwerdeführer auch nichts mit seinem Verweis auf den Beschuss des Oberge- richts des Kantons Zürichs UB110061 vom 21. Juli 2011 abzuleiten. Jenem kann nicht entnommen werden, dass ein Polizeibericht mit – wie hier – aussagekräftiger Zusammenfassung der Feststellungen im Zusammenhang mit einer Anhaltung nicht zur Begründung des Tatverdachts herangezogen werden dürfte. 6.4.3 Die Staatsanwaltschaft kam im Zeitpunkt der Einreichung des Haftantrags ihrer Dokumentationspflicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO somit in rechtsgenüglicher Weise nach. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder einer Verletzung der Verteidigungsrechte können nicht ausgemacht werden. Dass sich der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren etliche Fragen stellten (wie etwa, ob die Platten im Versteck Platz gehabt haben, ob die Verstecke von einer Person geöffnet werden können etc. [Beschwerde S. 4 Ziff. 7]), ändert nichts daran, dass der dringende Tatverdacht der Beteiligung am qualifizierte Betäubungsmittelhandel bereits im vor- instanzlichen Haftanordnungsverfahren klar bejaht werden konnte. Das Zwangs- massnahmengericht durfte – und zwar unabhängig der von der Verteidigung auf- geworfenen Fragen – nicht nur davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an besagtem Abend im Auftrag von Dritten mit dem inkriminierten Renault Scenic in die Schweiz und die Garage von F.________ gefahren war, sondern auch, dass er beim kurz darauf erfolgten polizeilichen Zugriff neben dem Renault Scenic gestan- den und sich dort auch D.________ aufgehalten hatte und 18 Platten mutmassli- chen Kokains vorgefunden worden waren. Im Renault wurden darüber hinaus zwei grössere, professionell eingebaute Verstecke entdeckt, die Spuren von Kokain auf- gewiesen haben. Hinweise dafür, dass es sich bei den 18 Platten entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei nicht um mutmassliches Kokain handeln soll, be- stehen und bestanden insbesondere im Haftanordnungszeitpunkt nicht. Ebenso wenig kann derzeit die Feststellung der Kantonspolizei Bern angezweifelt werden, wonach der Wischtest bei den Verstecken positiv angeschlagen habe. Die Schluss- folgerung des Zwangsmassnahmengerichts im Zeitpunkt der Haftanordnung, wo- nach der Beschwerdeführer die 18 Platten mutmasslichen Kokains im Renault 7 Scenic in die Schweiz transportiert habe, kann vor diesem Hintergrund und gestützt auf die damals bekannten Aussagen resp. das damalige Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden (zur derzeitigen Verdachtslage vgl. nachfolgend E. 6.5). 6.4.4 Der dringende Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens (hier Art. 19 Abs. 2 BetmG) durfte zusammengefasst somit im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die eingereichten Unterlagen beurteilt und bejaht werden. Des Fahrzeugrevisions- berichts oder des Drogenvortests bedurfte es nicht. Nicht weiter von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob – und bejahendenfalls gestützt auf welche Erkenntnis- se – die Staatsanwaltschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Verschlussmechanismus der beiden Ver- stecke im Renault Scenic zu bedienen wusste, zumal sich das Zwangsmassnah- mengericht in seinem Haftanordnungsentscheid nicht auf das diesbezügliche Vor- bringen der Staatsanwaltschaft gestützt hat. 6.5 Mit den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Noven hat sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Handel von 18 kg Kokain zwischenzeitlich weiter verdichtet. Zudem haben sich die im Polizeirapport vom 17. Oktober 2024 gemachten Ausführungen betreffend die mutmasslichen Kokain- platten mit Vorlage des am 17. Oktober 2024 um 03:00 Uhr an drei Platten durch- geführten Betäubungsmittelvortests NIRLab verifizieren lassen. Der Beschwerde- führer räumte anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2024 gegenüber der Polizei ein, die Platten aus dem Versteck behändigt und in Kartonkisten gelegt zu haben (Z. 246-249). Er sei via Signal-Chat mit den Chatteilnehmern «H.________» (der sich vermutlich in Mexiko aufhalte), «I.________» und «J.________» in Kon- takt gestanden und habe von diesen den Auftrag erhalten, einen Transport in die Schweiz zu tätigen, damit er aussteigen könne resp. «rauskomme» (Z. 120-144, 166 und 296). Das Auto sei ihm von einer Person mit unbekannten Substanzen be- laden worden, wobei ihm dort auch der Schliessmechanismus des Verstecks bei- fahrerseitig gezeigt worden sei (Z. 179 f. und 214 ff.). Die dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2024 vorgehaltenen Fotografien mit den 18 Platten und den Verstecken stützen letztlich ebenfalls die von der Polizei im Bericht vom 17. Oktober 2024 rapportierten Feststellungen. 7. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und erachtete die Untersuchungshaft als verhältnismässig. Beides wird vom Beschwerdeführer oberinstanzlich nicht bestritten. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind somit lediglich einer kurzen Prüfung zu unterzie- hen. 7.1 7.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die be- schuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung oder dem Vollzug 8 der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesonde- re der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziel- len Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2). 7.1.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und scheint einzig für die inkriminierte Kurierfahrt in die Schweiz gekommen zu sein. Soziale und berufliche Bindungen existieren hier nicht. Ihm droht im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe und fremdenpolizeiliche Gründe stellen seine Anwesenheitsberech- tigung in der Schweiz in Frage. Gründe, die ausreichend Gewähr dafür bieten wür- den, dass er sich im Fall einer Haftentlassung und Rückkehr nach Deutschland weiterhin und insbesondere freiwillig den Strafbehörden zur Verfügung halten wür- de, können nicht ausgemacht werden (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2, wonach eine Person, die mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, regelmässig kaum mehr einen An- lass sieht, sich weiterhin dem Strafverfahren zu stellen). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlas- sung dem Strafverfahren entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtge- fahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 7.1.3 Nur am Rande sei bemerkt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusions- gefahr – entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vertrete- nen Ansicht – nicht etwa bejaht hat. Die Prüfung derselben wurde angesichts der angenommenen Fluchtgefahr offengelassen (angefochtener Entscheid S. 4), was nicht beanstandet werden kann. 7.2 7.2.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet wer- den muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurtei- len (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte das Vorliegen geeigneter Ersatzmass- nahmen, welche die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten, und erach- tete mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen/Auswertungen und die Tat- sache, dass mehrere Personen involviert sind, eine Haftdauer von drei Monaten als angemessen. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Grün- 9 de, welche die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage stellen könnten, sind zumin- dest derzeit nicht auszumachen. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht vorgebracht. Überhaft droht im jetzigen Verfahrensstadium jeden- falls nicht. 8. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind demnach erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11