8. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist, mit der Fluchtgefahr ein Haftgrund vorliegt und sich die angeordnete Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens erweist. Damit sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt und es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.