Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht, gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Eine Meldepflicht, wie sie in der Beschwerde vorgeschlagen wird, erscheint beim Beschwerdeführer wenig erfolgsversprechend, hat er doch in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, behördliche Termine zuverlässig wahrzunehmen. So hat er offenbar zwei Termine bei den Sozialhilfebehörden verpasst, obschon er an deren Einhaltung aufgrund der damit verbundenen Geldzahlungen ein grosses persönliches Interesse gehabt hätte.