Wie dem Haftantrag (S. 5) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, sind noch Spurenauswertungen und Spurenabgleiche ausstehend, ist das Deliktsgut zu erfassen bzw. zuzuordnen, sind Geschädigte zu befragen und weitere Abklärungen zu tätigen. Bereits diese Arbeiten dürften einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Weiter ist davon auszugehen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse anschliessend dem Beschwerdeführer vorgehalten werden müssen. Dass dies alles – wie in der Beschwerde vorgebracht – binnen eines Monats erledigt werden kann, ist kaum realistisch.