1 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Sollte das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgehen durch das Sachgericht als gewerbsmässig eingestuft werden, erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB). Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten rückt damit offensichtlich noch nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Die Ermittlungen stehen noch ganz am Anfang. Wie dem Haftantrag (S. 5) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann