Auch wenn der Konsum von Suchtmitteln, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zu einer Enthemmung führt und es sich vorliegend mutmasslich um Beschaffungskriminalität handeln könnte, kann allein daraus nicht ohne Weiteres auf ein vom Beschwerdeführer ausgehendes erhebliches Gefährdungspotenzial geschlossen werden. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten auf und aus den Haftakten ist nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass er bisher gegenüber anderen Personen je gewalttätig geworden wäre, sich bedrohlich verhalten oder Waffen bei sich getragen hätte.