Aus den Haftakten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten je tatsächlich zu einer Begegnung mit Geschädigten, Bewohnern oder Drittpersonen gekommen ist und sich diese dadurch effektiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt hätten. Auch wenn der Konsum von Suchtmitteln, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zu einer Enthemmung führt und es sich vorliegend mutmasslich um Beschaffungskriminalität handeln könnte, kann allein daraus nicht ohne Weiteres auf ein vom Beschwerdeführer ausgehendes erhebliches Gefährdungspotenzial geschlossen werden.