Andererseits ist die Gefahr eines Aufeinandertreffens dabei unlängst höher, zumal insbesondere in der Nacht geradezu erwartet werden muss, dass in einer Privatwohnung Personen anwesend sein könnten, während dies in einem Keller weniger wahrscheinlich erscheint. Aus den Haftakten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten je tatsächlich zu einer Begegnung mit Geschädigten, Bewohnern oder Drittpersonen gekommen ist und sich diese dadurch effektiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt hätten.