Derartige Anhaltspunkte ergeben sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aus den Akten keine. Zwar ist der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht insofern beizupflichten, als dass das unbefugte Eindringen in private Liegenschaften – gerade auch in der Nacht – generell nicht zu bagatellisieren ist und grundsätzlich stets mit einem gewissen abstrakten Gefährdungspotenzial einhergeht. Indes ist das Eindringen in Kellerräumlichkeiten nicht