In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorliegend Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle zur Last gelegt werden. Wie sich aus den zuvor in E. 6.2 (vierter Absatz) gemachten Ausführungen ergibt, kann diese Art von Diebstählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter gewissen Umständen sicherheitsrelevant sein. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.