Dies ist zwar, wie zuvor in E. 6.2 (dritter Absatz) dargelegt, grundsätzlich möglich. In casu reichen die dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Delikte jedoch – mit Blick auf die nachfolgend gemachten Ausführungen zur Sicherheitsgefährdung – als Vortaten zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorliegend Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle zur Last gelegt werden.