6.3 6.3.1 Zum Vortatenerfordernis ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in den Haftakten (S. 53 f.) enthaltenen Strafregisterauszug zwar zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 241.01] aufweist, wegen Delikte gegen gleichartige Rechtsgüter, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind, jedoch nicht vorbestraft ist. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründeten das Vortatenerfordernis mit den dem Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegten Delikten. Dies ist zwar, wie zuvor in E. 6.2 (dritter Absatz) dargelegt, grundsätzlich möglich.