Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er Verzweiflungstaten begehen bzw. es bei künftigen Delikten im Falle eines Aufeinandertreffens mit Geschädigten oder Drittpersonen zu Gewaltanwendungen oder Drohungen kommen könnte. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Deliktsbeträge seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit einem Gewaltdelikt vergleichbar, spielt dies keine Rolle, weil sich die Sicherheitsgefährdung in casu wie dargelegt nicht aus der Höhe der erbeuteten Vermögenswerte ergibt. (…)