vatbereich gehören und nur bedingt von Wohnräumlichkeiten abweichen bzw. noch als Teil der Wohnräumlichkeiten gesehen werden. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten unbestrittenermassen eine Suchtproblematik und konkrete Hinweise auf eine Beschaffungskriminalität bestehen. Da der Konsum von Suchtmitteln zur Enthemmung führt, macht dies sein Vorgehen unberechenbar und gefährlich. Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschuldigten eine Gefährdung für Drittpersonen ausgeht.