Wenn jemand in der Nacht von einer fremden Person im Keller überrascht wird, muss davon ausgegangen werden, dass eine heftige Reaktion erfolgen könnte, was das Risiko einer Gegenreaktion in Form einer Gewaltanwendung erhöht. Weiter können das Eindringen bzw. der Aufenthalt von nicht befugten Personen in Kellerräumen gerade bei einem Zusammentreffen in der Nacht für die Betroffenen äusserst belastend sein und dürften regelmässig mit einer hohen psychischen Belastung in Form von Ängsten und einem Verlust des Sicherheitsgefühls einhergehen zumal die Kellerräumlichkeiten nach Ansicht des hiesigen Gerichts zweifelsohne noch in den engen Pri-