Insbesondere der dem Beschuldigten vorgeworfene Diebstahl an der G.________ bzw. der Sachverhalt betreffend den Verbleib am H.________ zeigen auf, dass der Beschuldigte nicht speziell darauf achtet, bei seinen Delikten niemandem zu begegnen bzw. Konfrontationen zu vermeiden. Auch wenn der Verteidigung Recht zu geben ist, dass den Haftakten nichts entnommen werden kann, was auf eine bisherige Gewaltanwendung des Beschuldigten hinweist, muss sein Vorgehen als potenziell gefährlich eingestuft werden. So ist es für ihn in keiner Weise voraussehbar, wie sich allfällig anwesende Bewohner im Falle eines Aufeinandertreffens verhalten.