7 6. Weiter bejahte das Zwangsmassnahmengericht auch den Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Wiederholungsgefahr – die vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten wird – Folgendes ausgeführt [auszugsweise]: (...) Vorliegend ergibt sich das Vortatenerfordernis aus der Beweislage im hängigen Strafverfahren und aus den – Gegenstand des Verfahrens bildenden – Sachverhalten. Insbesondere der dem Beschuldigten vorgeworfene Diebstahl an der G.