Zwar ist – zumindest gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – tatsächlich nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Verurteilung allenfalls eine bedingte Strafe möglich sein könnte. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Gewerbsmässigkeit des Diebstahlsvorwurfs droht dem Beschwerdeführer jedoch eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er dennoch ein hohes Interesse daran hat, unterzutauchen und sich dadurch dem Strafverfahren zu entziehen oder dessen Abschluss zumindest zu verzögern.