Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren durchaus einen erheblichen Anreiz für eine Flucht dar. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist dazu mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass bei entsprechenden Schuldsprüchen eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten zur Diskussion steht (vgl. allein Strafandrohung für einen gewerbsmässigen Diebstahl). Zwar ist – zumindest gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – tatsächlich nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Verurteilung allenfalls eine bedingte Strafe möglich sein könnte.