123 f.), ist nicht ersichtlich, wie ihn die Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Haftentlassung überhaupt erreichen sollten. Nebst den unsteten Wohn- und Meldeverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich nicht integriert ist. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass er bereits seit drei bis vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 92 f.). Entsprechend verfügt er über kein festes Einkommen. Überdies hat er Schulden von annähernd CHF 40'000.00 (Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 Ziff. 5). Auch Sozialhilfe erhält er keine mehr (Schreiben der Stadt L.____