Damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in der Lage ist unterzutauchen bzw. war dies faktisch bereits, hatten die Behörden doch – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte – keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort, und zwar während mehrerer Monate. Vor dem Hintergrund, dass er selbst anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme zu Protokoll gab, nicht erreichbar zu sein und deshalb seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt zu haben (Rz. 123 f.), ist nicht ersichtlich, wie ihn die Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Haftentlassung überhaupt erreichen sollten.