Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, hat er seither «hier und da» bzw. zeitweise bei seinem Bruder, bei Kollegen, den Sommer über draussen und in den Wochen vor seiner Verhaftung im Keller eines fremden Wohnhauses gelebt (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 67 ff. und Rz. 188 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in der Lage ist unterzutauchen bzw. war dies faktisch bereits, hatten die Behörden doch – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte – keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort, und zwar während mehrerer Monate.