132 sowie delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2024, 17:20 Uhr, Rz. 53 ff.). Seine Eltern und seine beiden Brüder leben in der Schweiz (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 136 und 140 ff.). Weiter gab er an, hier einen Freundeskreis zu haben (Hafteröffnungseinvernahme Rz. 128 f.). Auch wenn eine Flucht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist den in der Beschwerde gemachten Ausführungen insoweit beizupflichten, als – zumindest derzeit – eine solche ins Ausland vor diesem Hintergrund trotz der kosovarischen Wurzeln des Beschwerdeführers eher wenig wahrscheinlich erscheint.