5 ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kosovarischen Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C. Wie sich aus dem Schreiben der Stadt L.________ vom 29. Oktober 2024 ergibt (Ziff. 6), ist die Muttersprache des Beschwerdeführers Albanisch. Er selbst gab jedoch sinngemäss an, besser Deutsch zu können; wenn er auf Albanisch übersetze, müsse er überlegen, seine innere Sprache sei Schweizerdeutsch.